Satzung

des Fußballsportvereins

Germania 1908 Steinbach (Taunus)

Änderungen beschlossen von der Mitgliederversammlung am 10. September 2021 in Steinbach (Taunus)

Inhalt:

Präambel
§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR
§ 2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT
§ 3 MITGLIEDSCHAFT
§ 4 MITGLIEDSBEITRÄGE
§ 5 ORGANE
§ 6 VORSTAND
§ 7 AUSSCHÜSSE
§ 8 EHRENÄMTER IM VEREIN
§ 9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
§ 10 KASSENPRÜFUNG
§ 11 EIGENSTÄNDIGKEIT DER VEREINSJUGEND
§ 12 DATENSCHUTZ, PERSÖNLICHKEITSRECHTE
§ 13 AUFLÖSUNG
§ 14 HAFTUNG
§ 15 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

PRÄAMBEL

Der Fußballsportverein Germania 08 Steinbach e.V. blickt auf eine traditionsreiche Geschichte seit dem Jahre 1908 zurück.

Unser Verein widmet sich mit seiner ehrenamtlichen Arbeit der sportlichen Herausforderung aber auch den freizeitsportlichen Tätigkeiten im Fußballsport.

Er steht für sportlich fairen sowie friedlichen Umgang mit den Mitgliedern, den Fans sowie den sportlichen Gegnern. Der Verein stellt sich gegen Fremdenfeindlichkeiten, Diskriminierung, Ausgrenzung und Rassismus.

Er fördert die Integration aller Menschen ohne Ansehen von Herkunft, sexueller Orientierung, sozialem Stand, Behinderung oder Weltanschauung im Fußballsport und in der Gesellschaft.

§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

(1) Der Verein trägt den Namen Fußballsportverein „GERMANIA" 1908 Steinbach (Taunus), abgekürzt FSV 08 Steinbach (Taunus).

(2) Der FSV 08 Steinbach (Taunus) hat seinen Sitz in Steinbach (Taunus) und ist Rechtsnachfolger der Abteilung Fußball der ehemaligen Turn- und Spielvereinigung 84/08 e.V. Steinbach, die sich 1956 als Fusion des Turnvereins Vorwärts 1884 Steinbach und der Spielvereinigung 08 Steinbach bildete.

(3) Der FSV 08 Steinbach (Taunus) ist Mitglied im Landessportbund e.V. und dem Hessischen Fußball- Verband e.V. Der Verein und seine Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen der Verbände an.

(4) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Homburg v.d.H. eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter/innen bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

 

§ 2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendarbeit.

(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • die Abhaltung von geordnetem Sport- und Spielübungen im Fußball
  • die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und
  • den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 MITGLIEDSCHAFT

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und -pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.

(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(4) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet,

(4a) am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Das Mitglied hat für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag, erhöht um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. Dieser Betrag wird vom Vorstand festgelegt.

(4b) dem Verein eine Mailadresse für den Zweck der vereinsinternen Kommunikation mitzuteilen. Änderungen der Mailadresse müssen dem Verein unverzüglich mitgeteilt werden.

(4c) Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziff. 4a und 4b nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

(5) Mitglieder haben

  • Sitz – und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
  • Informations- und Auskunftsrechte
  • das Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins
  • das aktive und passive Wahlrecht bei Erfüllung der satzungsgemäßen Voraussetzungen. Für minderjährige Mitglieder wird das aktive Wahlrecht auf einen Erziehungsberechtigten übertragen

Das aktive Wahlrecht steht allen Mitgliedern ab dem 16. vollendeten Lebensjahr und das passive Wahlrecht Mitgliedern ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zu.

(6) Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod
  • durch Austritt
  • durch Ausschluss aus dem Verein

Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand mit Einschreiben mit Rückschein an die Postfachadresse des Vereins erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Kalenderjahres möglich.

(7) Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht, die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu kündigen.
Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und betragsmäßig veranlagt. Die betroffenen Mitglieder werden rechtzeitig durch den Verein informiert.

(8) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat sowie sich vereinsschädigend verhalten hat.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied schuldhaft:

  • mit der Entrichtung von Beiträgen, Gebühren, Umlagen länger als 6 Monaten in Verzug ist
  • Mitglieder des Vorstandes in der Öffentlichkeit beleidigt
  • den Verein in der Öffentlichkeit massiv in beleidigender Form kritisiert
  • durch sein Verhalten dem Verein Schaden zufügt
  • Zwistigkeiten unter den Mitgliedern verursacht
  • gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt oder diese missachtet; dazu gehören u.a. Verfehlungen eines Mitglieds gegenüber minderjährigen Mitgliedern des Vereins, die eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat darstellen. Dies gilt auch, wenn das Mitglied außerhalb des Vereins wegen eines einschlägigen Delikts belangt wurde.

(9) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Ein Antrag auf Ausschluss kann von jedem Mitglied gestellt werden. Gegen den begründeten und dem Mitglied zugestellten Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die Mitgliederversammlung anrufen. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

(10) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.


§ 4 MITGLIEDSBEITRÄGE

(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge und Umlagen, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.

Umlagen können auf Beschluss einer Mitgliederversammlung erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten.

(2) Mitgliedsbeiträge und Umlagen werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Mitgliedsbeiträge und Umlagen sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am 1.3. eines laufenden Jahres und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages/ der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.

Auf Antrag eines Mitgliedes kann der Vorstand Ratenzahlung sowie Stundung der Zahlung beschließen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und / oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.

(3) Jedes Mitglied bis zu einem Alter von 65 Jahren hat pro Kalenderjahr 5 (fünf) Arbeitsstunden für den Verein zu leisten. Bei minderjährigen Mitgliedern wird diese Regelung auf ein Elternteil übertragen. Für eine Familienmitgliedschaft beträgt die maximale Zahl an Arbeitsstunden 5 (fünf). Anrechenbar auf die Arbeitsstunden sind Dienste bei Turnieren, dem Stadtfest sowie bei Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten am Vereinsheim oder auf dem Gelände des Sportzentrums (soweit vom FSV 08 Steinbach (Taunus) initiiert). Der Vorstand kann weitere Gelegenheiten für Tätigkeiten bestimmen, die als anrechenbare Arbeitsstunden gelten, und diese auf der Homepage veröffentlichen bzw. allen Mitgliedern per Mail mitteilen. Für nicht geleistete Arbeitsstunden wird im darauffolgenden Kalenderjahr ein Betrag von € 10 pro Stunde fällig. Sollte der Verein keine Turniere / Arbeitseinsätze etc. initiieren oder dem Mitglied keine Möglichkeit zur Ableistung der Arbeitsstunden geben, so werden keine zusätzlichen Beiträge fällig.


§ 5 ORGANE

Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
3. der Spielausschuss
4. der Wirtschaftsausschuss

 

§ 6 VORSTAND

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus

1. Vorsitzenden(r),
2. Vorsitzenden(r), Geschäftsführer(in), Kassierer(in),
Spielausschussvorsitzende/r Seniorenmannschaften, Jugendleiter(in) und
Vorsitzende/r Wirtschaftsausschuss.

(1a) Zum erweiterten Vorstand gehören: SOMA Leiter/in,
Beisitzer/in.

(1b) Die Amtsinhaber sollen Vereinsmitglied sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.

(1c) Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.

(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung
  • die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter sowie die Aufstellung der Tagesordnung
  • Erarbeitung von Vorschlägen zur Höhe und Fälligkeit von Beiträgen, Gebühren und Umlagen
  • Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

(2a) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden für 2 Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird.

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreis der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzugewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.

(5) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf einlädt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der/die erste Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.

(5a) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des/der stellvertretenden Vorsitzenden. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(6) Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Es gelten hierbei die Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail- Vorlage sein. Die E-Mail- Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der E-Mail die Versendebestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der E-Mail – Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über E-Mail innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen.

(7) Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen und deren Wirkungskreis bestimmen.

(8) Der Vorstand kann mit Beschluss mit zweidrittel Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn

  • eine Verletzung von Amtspflichten
  • der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung

vorliegt. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.

(9) Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(9a) Bei Bedarf kann das Amt des Vorstandsmitgliedes im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Ausschüsse

Neben den Mitgliedern des Vorstandes gem. § 6 Abs. 1 dieser Satzung werden im Verein folgende Ausschüsse besetzt, und zwar wie folgt:

  • Spielausschuss: Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit den Spielausschussvorsitzenden und dessen Vertreter (mindestens 3 maximal 6) auf zwei Jahre. Die Mitglieder des Spielausschusses bestimmen aus den gewählten Mitgliedern den Schiedsrichterbeauftragten. Die Mitglieder des Spielausschusses bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Spielausschusses im Amt.
  • Scheidet ein Mitglied des Spielausschusses in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Spielausschuss aus dem Kreis der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzugewählte Spielausschussmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Spielausschussmitglieder.
  • Wirtschaftsausschuss: Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit den Leiter und bis zu 2 Vertreter des Wirtschaftsausschusses. Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Wirtschaftsausschusses im Amt. Dem Wirtschaftsausschuss obliegt die Führung des Vereinsheims und aller damit verbundenen Tätigkeiten.
  • Scheidet ein Mitglied des Wirtschaftsausschusses in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Wirtschaftsausschuss aus dem Kreis der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzugewählte Wirtschaftsausschussmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Wirtschaftsausschussmitglieder

 

§ 8 EHRENÄMTER IM VEREIN

Neben den Mitgliedern des Vorstandes gem. § 6 Abs. 1 dieser Satzung werden im Verein weitere Ehrenämter besetzt, und zwar wie folgt:

  • Ehrenvorsitzende und Ehrenmitgliedschaften gelten auf Lebenszeit.
  • Ältestenrat: Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit auf zwei Jahre bis zu sechs Mitglieder des Ältestenrates, dem die Ehrenmitglieder des Vereins ohne Wahl angehören. Die Mitglieder des Ältestenrates bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Ältestenrates im Amt. Mitglieder des Ältestenrates müssen das 40. Lebensjahr vollendet haben. Sie müssen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Tätigkeit für den Verein ausgeübt haben oder mindestens 15 Jahre Mitglied des Vereins sein.
    Zweck und Aufgabe des Ältestenrates sind
  • Die Pflege der Kameradschaft und Förderung des Zusammenhalts insbesondere unter den älteren Mitgliedern
  • Förderung des Vereins und Wahrung und Mehrung seines Ansehens
  • Schlichtung von persönlichen Streitigkeiten unter Mitgliedern, wenn diese Schlichtung im Vereinsinteresse geboten erscheint
  • Mitwirkung bei der Entscheidung über Strafen und Beschwerden
  • Beratende Unterstützung des Vorstandes in wichtigen Angelegenheiten des Vereins

 

§ 9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
  • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Kassenprüfer, des Spielausschusses, des Wirtschaftsausschusses und des Ältestenrats
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Änderung der Satzung (sofern Änderungen Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt)
  • Auflösung des Vereins
  • Erlass von Ordnungen
  • Beratung und Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel im ersten Halbjahr eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung - ist einzuberufen:

  • wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt
  • wenn 1/3 der Mitglieder schriftlich, unter Angabe der Gründe(n) dies vom Vorstand verlangt
  • bei Anrufung der Mitgliederversammlung durch ein Mitglied nach Beschlussfassung über seinen Ausschluss

(2a) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung in elektronischer Form gem. § 126 a BGB erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem 3. Tag nach der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. unmittelbar mit der Absendung der E-Mail.

(2b) Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift / letztbekannte E-Mail – Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von E-Mail- Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds.

(2c) Jedes Mitglied kann bis spätestens 7 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit den Leiter.

(3a) Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter allein den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar.

(3b) Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus höchstens drei Personen.

(4) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten oder mehr zur Abstimmung, so ist immer geheim mit Stimmzetteln zu wählen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht mitgezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(4a) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand Vereinsmitgliedern ermöglichen,
1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

(4b) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

(5) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

Es muss enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung
  • Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
  • Zahl der erschienenen Mitglieder
  • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit
  • die Tagesordnung
  • die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der JA-Stimmen, Zahl der NEIN- Stimmen)
  • die Art der Abstimmung
  • Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut
  • Beschlüsse in vollem Wortlaut.

 

§ 10 KASSENPRÜFUNG

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer. Diese sollen in Buchführungs- und Geschäftsaufzeichnungsfragen erfahren sein. Die Kassenprüfer können insgesamt dreimal wiedergewählt werden.

(2) Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Finanzbuchhaltung und Finanzverwaltung sowie der Kassen des Vereins und evtl. bestehender Untergliederungen. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Die Kassenprüfer können auf wirtschaftlichem Gebiet beratend tätig sein. Die Festlegung der Zahl der Prüfungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Kassenprüfer. Dies gilt auch für unangemeldete, sogenannte Ad hoc – Prüfungen.

(3) Den Kassenprüfern ist vom Vorstand umfassend Einsicht in die zur Prüfung begehrten Vereinsunterlagen zu gewähren. Auskünfte sind ihnen zu erteilen. Die Vorlage von Unterlagen sowie Auskünfte können nicht verweigert werden.

(4) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfhandlungen und empfehlen dieser ggf. in ihrem Prüfbericht die Entlastung des Vorstandes. Der Prüfbericht der Kassenprüfer ist dem Vorstand spätestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorzulegen.

 

§ 11 EIGENSTÄNDIGKEIT DER VEREINSJUGEND

(1) Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis zu den A-Junioren, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Vereinsjugendarbeit.
Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnung selbständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.

(2) Sie wird geleitet durch einen Jugendausschuss. Jugendwart und/oder Jugendwartin, bei Bedarf auch ein Jugendsprecher oder eine Jugendsprecherin, vertreten die Interessen der Jugend im Vorstand.
Alles Weitere regelt eine Jugendordnung, die von der Jugend zu entwerfen ist und durch eine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muss.

 

§ 12 DATENSCHUTZ, PERSÖNLICHKEITSRECHTE
(1) Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter (z.B. in EDV- Anlagen) und nichtautomatisierter (z.B. in ausgedruckten Listen) Form. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Eine anderweitige Datenverwendung (z.B. Datenverkauf) ist nicht statthaft. Näheres ist in der Datenschutzordnung (DSO) des Vereins geregelt.

(2) Die DSO ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der DSO ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle DSO wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins unter der Rubrik „Datenschutzordnung“ für alle Mitglieder verbindlich.


§ 13 AUFLÖSUNG

(1) Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist, mit der in § 9 dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gem. § 6 dieser Satzung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks sowie der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von Mitgliedern geleisteten Sachleistungen übersteigt, der Stadt Steinbach (Taunus) zu, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet wird.

 

§ 14 HAFTUNG

Die Haftung des Vereins ist auf das Vereinsvermögen begrenzt.

 

§ 15 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 10. September 2021 genehmigt und in Kraft gesetzt.

 

Die Satzung zum Download als PDF

Bundesliga News

06. Dezember 2024

Wetter